Satzung

Die Satzung des Tennisclub Rot-Weiß Gauangelloch e.V. gibt den Rahmen für unser Auftreten.

  1. Allgemeines

1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rot-Weiß Gauangelloch e. V.“. Er hat seinen Sitz in Leimen Gauangelloch. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Geschäftsjahr :   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden; § 2 Abs. 3 ist zu beachten.

 

 

2. Mitgliedschaft

1. Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus

  1. a) ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern
  2. b) passiven Mitgliedern
  3. c) Ehrenmitgliedern

(2) Außerordentliche Mitglieder sind

  1. a) Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder
  2. b) jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht, die Spielberechtigung von jugendlichen Mitgliedern einzuschränken. (3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgabe und Ziele des Vereins fördern, die aber keinen Tennissport betreiben. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.

 

2. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müsssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

(4) Der Vorstand ist berechtigt. eine Aufnahmesperre zu erlassen. Für die danach eingehenden Bewerbungen wird eine Warteliste geführt. nach Aufhebung der Aufnahmesperre hat der Vorstand in der Reihenfolge des Eingangs zu entscheiden.

3. Aufnahmefolgen

(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.

(3) Jedes neue Mitglied erhält auf Wunsch ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

 

4. Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, auf den Tennisplätzen zu spielen, nicht zu.

(2) Die ordentlichen aktiven und die passiven Mitglieder (§5) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben mit Ausnahme der Studenten und der in Berufsausbildung stehenden Mitglieder über 18 Jahre kein aktives und passives Wahlrecht, im übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

 

5. Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Beitrages verpflichtet (§ 10).

(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

 

6.  Beitrag

(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§7 Abs.2).

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.

(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitglieder die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

7. Umlagen

(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen mit 2/3 Mehrheit die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(2) § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

 

8.  Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

9. Ausschluß

(1) Durch Beschluß des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  2. b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins c) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3).

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

10. Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Tennissport können verliehen werden

  1. a) die Vereinsnadel in Silber für 20jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
  2. b) die Vereinsnadel in Gold für 30jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
  3. c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein und (oder) den Tennissport im all gemeinen.

(2) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen. (3) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die MitgliederversarnmIung.

 

3. Organe des Vereins

1 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) Die Mitgliederversammlung
  2. b) Der Vorstand
  3. c) Der geschäftsführende Vorstand

2. Vorstand

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorstand und dem Schatzmeister (Ressortleiter Finanzen) vertreten. Jeder ist alleinvertetungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes zur Vertetung berechtigt ist.

(2) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 5.000,- DM verpflichten, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

3. Geschäftsführender Vorstand

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus jeweils einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern für:

  1. a) Koordination der Vereinsangelegenheiten (Sprecher des Vorstandes i. S. § 16)
  2. b) Sportangelegenheiten (Breitensport, Mannschaftssport, Jugendförderung
  3. c) Information und Öffentlichkeitsarbeit (Schriftführer)
  4. d) Anlagenverwaltung
  5. e) Finanzen (Schatzmeister)

Das Nähere bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand, über die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des 1. Vorstandes beschließt.

(2) Beschlußfassungen erfolgen auf Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorstand einlädt. Daneben sind Vorstandssitzungen auf Verlangen von mind. zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.

 

4. Wahl des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Dauer der restlichen Wahlperiode einen Vertreter berufen. –

 

5. Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den 1. Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung erhalten.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vor=stand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

6. Inhalt der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muß enthalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr
  2. b) Beschlußfassung über den Haushaltsplan des Vereins
  3. c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage (§§ 10 und 11)
  4. d) Entlastung des Vorstandes
  5. e) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (§ 23)

(2) Die Mitgliederversammlungbeschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

7. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist durch die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mit glieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ‚/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorstand und dem Schriftführer (Ressortleiter Information und Öffentlichkeitsarbeit) zu unterzeichnen ist.

 

8. Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

9. Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

10. Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.

 

4. Schlußbestimmungen

1 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf der Vereinsanlage und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

2. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.

(2) Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 21 ist zu beachten.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorstand und der Schatzmeister (Ressortleiter Finanzen) bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff, BGB.

(4) Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gauangelloch, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennissports verwenden muß.

(5) Der 1. Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg anzumelden.

 

3. Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom ……………………. beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom ………………….. errichtete Satzung.

Gauangelloch, den ………………………..